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   VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438   

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VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438 (https://dejure.org/2024,5789)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438 (https://dejure.org/2024,5789)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - Au 9 K 23.50438 (https://dejure.org/2024,5789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; Art. 18 Abs. 1 Buchst. d (Dublin III-VO); AsylG § 34a
    Irak, Dublin-Verfahren, unzulässige Klage, Verfristung der Klage, Abschiebungsanordnung nach Schweden, keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren, Abschiebungsverbote (verneint), Verlängerung der Überstellungsfrist, Flüchtigsein

  • rewis.io

    Irak, Dublin-Verfahren, unzulässige Klage, Verfristung der Klage, Abschiebungsanordnung nach Schweden, keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren, Abschiebungsverbote (verneint), Verlängerung der Überstellungsfrist, Flüchtigsein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438
    Systemische Schwachstellen erreichen erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92).

    Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17, Jawo).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438
    Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt - hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung - besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - juris Rn. 340).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438
    Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - juris Rn. 88).
  • EGMR, 05.11.2020 - 173/17

    X AND Y v. NORTH MACEDONIA

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt zwischen den Mitgliedstaaten die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der GRC entspricht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82).
  • VG Würzburg, 16.04.2019 - W 10 S 19.50280

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438
    Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (VG Trier, U.v. 28.9.2022 - 7 K 1706/22.TR - juris Rn. 62; VG Würzburg, B.v. 16.4.2019 - W 10 S 19.50280 - juris Rn. 34).
  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438
    Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (VG Trier, U.v. 28.9.2022 - 7 K 1706/22.TR - juris Rn. 62; VG Würzburg, B.v. 16.4.2019 - W 10 S 19.50280 - juris Rn. 34).
  • VG Würzburg, 12.10.2022 - W 1 K 22.50269

    Afghanistan: Dublin Litauen; Asylantrag eines Mannes wegen vorheriger

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2024 - Au 9 K 23.50438
    Durch die Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der zugewiesenen Unterkunft zur Abholung bereitzuhalten, wird die im Dublin-Verfahren bestehende Residenzpflicht in zumutbarer Weise räumlich und zeitlich zur Durchführung der Überstellung konkretisiert (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.6.2023 - W 1 K 22.50438 - juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 12.10.2022 - W 1 K 22.50269 - juris).
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